Werden strafrechtlich geschützte Individualrechtsgüter (z. B. Ehre, körperliche Unversehrtheit, Freiheit gem. Art. 1 und 2 GG) von Beschäftigten der FinVerw bei Gelegenheit der Dienstausübung durch Stpfl. oder Dritte verletzt (z. B. §§ 185, 186, 187, 223,
Bei Strafanzeigen oder Strafanträgen durch die Beschäftigten selbst haben diese vor Antragstellung oder Anzeigeerstattung die Aussagegenehmigung ihres Dienstvorgesetzten einzuholen.
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