OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.01.2000
S 2290 A - 16 - St II 25

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.01.2000 (S 2290 A - 16 - St II 25) - DRsp Nr. 2008/81389

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.01.2000 - Aktenzeichen S 2290 A - 16 - St II 25

DRsp Nr. 2008/81389

§ 34 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 01.12.1999 zur Klärung nachfolgender Anwendungsfragen zu § 34 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wie folgt Stellung genommen:

  • Wie lange kann das Wahlrecht des § 34 Abs. 1 Satz EStG (unwiderruflicher Antrag) ausgeübt bzw. geändert werden?

    Der Antrag auf Anwendung der Steuerermäßigung nach § 34 EStG kann bis zur Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung, d.h. gegebenenfalls auch noch im Rechtsbehelfsverfahren, und auch noch im Rahmen der Änderung von Steuerbescheiden, soweit es nach den Vorschriften der Abgabenordnung zulässig ist (§§ 177, 351 AO), gestellt werden (vgl. hierzu im Allgemeinen: BFH-Urteil vom 13.02.1997,BFH/NV 1997 S. 635). Hat der Stpfl. jedoch den Antrag einmal gestellt, kann er ihn nicht mehr widerrufen, auch nicht vor Bestandskraft des Bescheides (vgl. auch Rechtsprechung zu § 52 Abs. 21 S. 3 EStGBFH-Urteil vom 17.01.1995,BStBl 1995 Teil II S. 410).

  • Wie ist zu verfahren, wenn mehrere außerordentliche Einkünfte einer Einkunftsart vorliegen?

    Beispiel:

    Ein Stpfl. erzielt folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

    laufende Einkünfte 150.000 DM
    Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaften
    (A-GmbH) § 17 EStG 100.000 DM