Das BMF hat mit Schreiben v. 1.12.1999 zur Klärung nachfolgender Anwendungsfragen zu § 34 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wie folgt Stellung genommen:
Der Antrag auf Anwendung der Steuerermäßigung nach § 34 EStG kann bis zur Bestandskraft der ESt-Festsetzung, d. h. gegebenenfalls auch noch im Rechtsbehelfsverfahren, und auch noch im Rahmen der Änderung von Steuerbescheiden, soweit es nach den Vorschriften der AO zulässig ist (§§ 177, 351 AO), gestellt werden (vgl. hierzu im Allgemeinen: BFH-Urt. v. 13.2.1997,BFH/NV 1997 S.
Beispiel: Ein Stpfl. erzielt folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
laufende Einkünfte | 150 000 DM |
Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (A-GmbH) § 17 EStG | 100 000 DM |
Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (B-GmbH) § 17 EStG | - 20 000 DM |
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