OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.04.2004
S 2533 A - 35 - St II 3.01

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.04.2004 (S 2533 A - 35 - St II 3.01) - DRsp Nr. 2008/87697

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.04.2004 - Aktenzeichen S 2533 A - 35 - St II 3.01

DRsp Nr. 2008/87697

Steuerliche Behandlung von Ruhegehaltszahlungen deutscher Arbeitgeber an ehemalige Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland

Bislang kam eine Freistellung von Ruhegehaltszahlungen an im Ausland wohnhafte ehemalige Arbeitnehmer nach dem jeweils einschlägigen DBA grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer eine Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Wohnsitzfinanzamts vorlegte.

Handelte es sich um Fälle, in denen in dem mit dem Wohnsitzstaat des Versorgungsempfängers geschlossenen DBA keine Regelung enthalten war, die die Steuerfreistellung im Quellenstaat von einem Antrag abhängig machte (antragsungebundene Freistellung), konnte von dem vorstehenden Grundsatz abgewichen werden.

War jedoch in den DBA eine antragsgebundenen Freistellung enthalten (insb. in den DBA - Frankreich (Art. 25b), - Italien (Art. 29), - Norwegen (Art. 28), - Schweden (Art. 44) und - USA (Art. 29)), kam eine Vereinfachung nicht in Betracht.

Nunmehr bestehen keine Bedenken, das vereinfachte Verfahren - nach einmaligem Antrag des Steuerpflichtigen - auch im Verhältnis auf die DBA-Staaten auszuweiten, bei denen die Freistellung von der deutschen Steuer nach DBA antragsgebunden ist.

Dies gilt jedoch nicht für die Freistellungen nach dem DBA - Südafrika, Art. 16 („umgekehrte Rückfallklausel”).