Bislang kam eine Freistellung von Ruhegehaltszahlungen an im Ausland wohnhafte ehemalige Arbeitnehmer nach dem jeweils einschlägigen
Handelte es sich um Fälle, in denen in dem mit dem Wohnsitzstaat des Versorgungsempfängers geschlossenen
War jedoch in den
Nunmehr bestehen keine Bedenken, das vereinfachte Verfahren - nach einmaligem Antrag des Steuerpflichtigen - auch im Verhältnis auf die
Dies gilt jedoch nicht für die Freistellungen nach dem
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