OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.07.2000
S 2223 A - 34 - St II 25

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.07.2000 (S 2223 A - 34 - St II 25) - DRsp Nr. 2008/81360

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.07.2000 - Aktenzeichen S 2223 A - 34 - St II 25

DRsp Nr. 2008/81360

§ 10 b EStG Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an öffentlichen Schulen (sog. Elternspende) ; Rdvfg. vom 21.12.1994 - S 2223 A - 34 - St II 22 (ESt-Kartei § 10 b Fach 1 Karte 10)

Hinsichtlich der Frage des Nachweises sog. „Elternspenden” zur Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an öffentlichen Schulen nimmt die OFD wie folgt Stellung:

  • Haben Eltern einen Förderverein nach Abschnitt II Nr. 1 Satz 1 des Erlasses des Hessischen Kultusministeriums vom 14. November 1991 - IV A 3 - 818/120 - 2 - (Amtsblatt 1991 S. 975) gebildet, sind dessen Vertreter berechtigt, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Bei Zuwendungen bis zu 100 DM kann auf eine besondere Zuwendungsbestätigung verzichtet werden, wenn der Verwendungszweck (einschließlich eines Hinweises über die Freistellung des Fördervereins durch das Finanzamt) auf dem Zahlungsbeleg vermerkt ist.

  • Besteht kein Förderverein, kann wie folgt verfahren werden: