OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.07.2009
S 7105 A -21 - St 110

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.07.2009 (S 7105 A -21 - St 110) - DRsp Nr. 2009/80532

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.07.2009 - Aktenzeichen S 7105 A -21 - St 110

DRsp Nr. 2009/80532

Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft; insbesondere in Fällen der Insolvenz

Eine Organschaft liegt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Weitere Einzelheiten werden in der Karteikarte zu § 2 - S 7105 - Karte 3 geregelt.

Die Organschaft endet zu dem Zeitpunkt, zu dem eine der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. Das ist z. B. der Fall, wenn

  • sich die Stimmrechtsverhältnisse durch Aufnahme weiterer Gesellschafter in die Organgesellschaft entscheidend ändern,

  • der Betrieb des Organträgers oder der Organgesellschaft veräußert oder

  • die Organgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt wird.

1 Liquidation und Vermögenslosigkeit