OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.08.2012
S 2332 A - 63 - St 211

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.08.2012 (S 2332 A - 63 - St 211) - DRsp Nr. 2012/80849

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.08.2012 - Aktenzeichen S 2332 A - 63 - St 211

DRsp Nr. 2012/80849

Lohnsteuer, Unterfach A): Lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium

Erörterung in den Sitzungen LSt I/2011 zu TOP 14 und LSt I/2012 zu TOP 14

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur lohnsteuerlichen Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber Folgendes:

Grundsätzlich gehören nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 EStG alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dies gilt - vorbehaltlich der weiteren Ausführungen - auch für vom Arbeitgeber übernommene Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium des Arbeitnehmers.

1. Ausbildungsdienstverhältnis

Ein berufsbegleitendes Studium findet im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist (vgl. R 9.2 LStR 2011 und H 9.2 „Ausbildungsdienstverhältnis” LStH 2012 sowie die dort angeführte Rechtsprechung des BFH). Voraussetzung ist, dass die Teilnahme an dem berufsbegleitenden Studium zu den Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis gehört.