OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.09.2000
S 2284 A - 23 - St II 25

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.09.2000 (S 2284 A - 23 - St II 25) - DRsp Nr. 2008/81348

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.09.2000 - Aktenzeichen S 2284 A - 23 - St II 25

DRsp Nr. 2008/81348

§ 33 EStG Aufwendungen für die Pflege eines Elternteils ; Anlage zur Rdvfg. vom 22.12.1995 - S 2526 A - 5 - St II 20 (ESt-Kartei § 33 Karte 4 N)

Sachverhalt:

Die Stpfl. ist ledig und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie beantragt im Rahmen der Veranlagung 1999, Aufwendungen in Höhe von 25,000 DM als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG zu berücksichtigten, die ihr aufgrund der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter (Grad der Behinderung 100 v.H. und Merkzeichen „H”) erwachsen. Im wesentlichen handelt es sich dabei um Kosten für eine ambulante Pflegekraft, da die Stpfl. berufsbedingt tagsüber die Mutter nicht betreuen kann. Daneben ist noch eine weitere Pflegekraft vorhanden, die von der AOK bezahlt wird. Die Mutter, die im Haus der Stpfl. gepflegt wird, erzielt außer einer jährlichen Rente in Höhe von 27.000 DM keine weiteren Einkünfte bzw. Bezüge.

Frage:

Können die Aufwendungen in voller Höhe nach § 33 EStG abgezogen werden?

Lösung: