In letzter Zeit treten vermehrt Fälle auf, in denen die Vermögensbindungsklausel i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO für den Fall der Auflösung der Körperschaft eine sog. treuhänderische Übertragung vorsieht, z.B. „Verbleibendes Vermögen wird dem … (steuerbegünstigte Körperschaft) zu treuhänderischen Verwaltung übergeben, das bei Neugründung eines vergleichbaren Vereins verwendet werden muss. Sollte die Steuerbegünstigung des … entfallen, ist das verbleibende Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zuzuführen”.
Hierzu ist folgende Auffassung zu vertreten:
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|