Nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Forstabsatzfonds (Forstabsatzfondsgesetz - FAfG) vom 13.12.1990 (BGBl 1990 I S.
Schuldner der Abgabe ist somit nicht der Erzeuger (Forstbetrieb) sondern der Erwerber.
Der für die Abgabenhöhe nach § 10 Abs. 1 FAfG maßgebliche Warenwert ist nach § 2 der Verordnung über die Abgaben nach dem Forstabsatzfondsgesetz (Forstabsatzfondsverordnung - FAfV) der umsatzsteuerrechtlich als Bemessungsgrundlage dienende Betrag.
Grundsätzlich hat der Käufer des Holzes den Nettowarenwert (Holzkaufgeld) zuzüglich 5 % (ab 01.07.1998 = 6 %) Umsatzsteuer an den Erzeuger zu zahlen und die Forstabsatzfondsabgabe abzuführen. Wenn der Erzeuger dem Erwerber die Abgabe nach § 10 Abs. 2 FAfG erstattet, liegt bei ihm umsatzsteuerrechtlich insoweit eine Entgeltsminderung vor, die sich auf die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auswirkt.
Rechnungsbeispiel bei Übernahme der Abgabe durch den Forstbetrieb: | |
Holzkaufgeld/Bemessungsgrundlage für die Abgabe | 1.000,00 |
abzüglich 0,5 % Abgabe (bei Erstattung durch den Forstbetrieb) | 5,00 |
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer |
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