Der BFH hat in verschiedenen Grundsatzentscheidungen zur Abhängigkeit des Kindergeldanspruchs der Eltern von den Einkünften und Bezügen des Kindes Stellung genommen. In den Entscheidungen geht es im wesentlichen darum, wie die anteiligen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes
im Jahr des Eintritts der Volljährigkeit (BFH vom 01.03.2000 -
im Jahr des Wechsels von der Ausbildung oder der Arbeitslosigkeit in den Beruf (BFH vom 01.03.2000 -
im Jahr der Eheschließung des Kindes (BFH vom 02.03.2000 -
zu berechnen sind.
Er hat außerdem entschieden,
in welchem Umfang Sonderzuwendungen, z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld (BFH vom 01.03.2000 -
der Arbeitnehmer-Pauschbetrag auf das Jahr aufzuteilen ist (BFH vom 12.04.2000 -
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