OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.11.2009
S 3812a A - 9 - St 131

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.11.2009 (S 3812a A - 9 - St 131) - DRsp Nr. 2010/80025

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.11.2009 - Aktenzeichen S 3812a A - 9 - St 131

DRsp Nr. 2010/80025

Abgrenzung zwischen Übernahme und Sachvermächtnis Begünstigtes Vermögen gemäß § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG

Der BFH hat mit Urteil vom 13. August 2008 (II R 7/07, BStBl. 2008 II S. 982) entschieden, dass Erwerbsgegenstand eines Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnisses die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB gegen den Beschwerten ist. Er hat damit zugleich seine frühere Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2001,BStBl 2001 II S. 605) aufgegeben, nach der Erwerbsgegenstand das zugewendete Erwerbsrecht als ein Gestaltungsrecht ist. Unverändert ist jedoch die Forderung aus einem Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis nicht mit dem Steuerwert des Gegenstandes, auf den sich das Erwerbs- recht bezieht, zu bewerten, sondern mit dessen gemeinem Wert. Bezieht sich das Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis auf Vermögen, das gemäß § 13a ErbStG a. F. begünstigt ist, stehen dem Vermächtnisnehmer die dort vorgesehenen Vergünstigungen zu.