Voraussetzung für die Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG ist die ausdrückliche Vereinbarung einer Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG. Durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl 2004 I S.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Auswirkungen dieser Änderung des AktG auf die organschaftliche Voraussetzung des Gewinnabführungsvertrags Folgendes:
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