Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Zusammenstellung für die Jahre 2000 - 2003:
Jahr | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | |
a) | Wert für ein Mittag- oder Abendessen | 4,77 DM | 4,82 DM | 2,51 € | 2,55 € |
b) | Wert für ein Frühstück | 2,67 DM | 2,70 DM | 1,40 € | 1,43 € |
Die Sachbezugswerte sind jeweils durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugswerte festgesetzt und im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder bekanntgegeben worden. Sie gelten einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Bundesländern.
Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8
Jahr | Sachbezugsverordnung bzw. Änderung vom | Fundstelle im BGBl I Seite |
2000 | 20.12.1999 | 2482 |
2001 | 07.11.2000 | 1500 |
2002 | 05.11.2001 | 2945 |
2003 | 07.11.2002 | 4339 |
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