OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.02.2006
S 7180 A - 19 - St I 2.30

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.02.2006 (S 7180 A - 19 - St I 2.30) - DRsp Nr. 2008/89864

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.02.2006 - Aktenzeichen S 7180 A - 19 - St I 2.30

DRsp Nr. 2008/89864

Durchführung von Integrationskursen nach dem Zuwanderungsgesetz; Umsatzsteuerpflicht von Integrationskursen

Mit dem neuen Zuwanderungsgesetz werden seit dem 01.01.2005 erstmalig staatliche Integrationsangebote für Zugewanderte gesetzlich geregelt. Den Kern staatlicher Integrationsmaßnahmen bilden dabei die Integrationskurse, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) koordiniert.

Nach § 43 Abs. 3 AufenthG kann sich das BAMF zur Durchführung der Integrationskurse privater oder öffentlicher Träger bedienen. Es schließt hierfür mit den Kursträgern privatrechtliche Verträge ab.

Der Kursträger erhält für die Durchführung der Kurse derzeit einen Stundensatz i. H. v. 2,05 € pro Unterrichtsstunde und Teilnehmer. Davon zahlt der Teilnehmer, der nicht vom Kostenbeitrag befreit worden ist, dem Integrationskursträger im Voraus einen festgesetzten Kostenbeitrag von 1 € je Unterrichtsstunde. Den Rest trägt das BAMF.