Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der
Die Abgrenzung richtet sich nach der Auftragserteilung, Bestellung, Beiordnung, etc. in der konkreten gebührenrechtlichen Angelegenheit. Für die Zeit vor dem 01.07.2004 ist weiterhin die
In § 60 RVG wird die Dauerübergangsregelung des §
Über die Frage, wer die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (§ 135 - § 138 FGO), entscheidet das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss (§ 143 FGO).
Die Anfechtung dieser Kostenentscheidung ist nach § 145 FGO unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
Kosten sind
die Gerichtskosten und
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|