Nach den Grundsätzen des Tauschgutachtens des BFH v. 16. 12. 1958 (BStBl 1959 III S. 30) setzt ein erfolgsneutraler Anteilstausch die Nämlichkeit (Wert-, Art- und Funktionsgleichheit) der hingegebenen und der erhaltenen Anteile voraus.
Wird eine unmittelbare Beteiligung an einer ausländischen oder inländischen KapGes gegen eine Beteiligung an einer ausländischen oder inländischen Holding getauscht, so liegt nur dann ein steuerneutraler Tauschvorgang vor, wenn
die Holdinggesellschaft keine weiteren Beteiligungen hält oder
die Holdinggesellschaft im Zeitpunkt des Tausches zwar noch andere Beteiligungen hält oder zu erwerben beabsichtigt, jedoch die bisherige Einflußmöglichkeit erhalten bleibt (BFH-Urt. v. 2. 11. 1965,BStBl 1966 II S. 127).
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