OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.06.2000
S 2533 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.06.2000 (S 2533 A) - DRsp Nr. 2008/85650

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.06.2000 - Aktenzeichen S 2533 A

DRsp Nr. 2008/85650

§ 39d EStG Ruhegehaltszahlungen deutscher Arbeitgeber an ehemalige Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland

Eine Freistellung von Ruhegehaltszahlungen an im Ausland wohnhafte ehemalige AN nach dem jeweils einschlägigen DBA kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der AN eine Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Wohnsitz-FA vorlegt.

Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn von dem vorstehenden Grundsatz in bestimmten Fällen abgewichen wird. Die betroffenen Fälle und die dabei vom Stpfl. bzw. dem ArbG vorzulegenden Unterlagen ergeben sich dabei aus den folgenden Darstellungen:

1. In dem mit dem Wohnsitzstaat des Versorgungsempfängers geschlossenen DBA darf keine Regelung enthalten sein, die die Steuerfreistellung im Quellenstaat von einem Antrag abhängig macht (antragsungebundene Freistellung).

Eine Regelung zur antragsgebundenen Freistellung ist insbesondere in den DBA - Frankreich (Art. 25b), - Italien (Art. 29), - Norwegen (Art. 28), - Schweden (Art. 44), - Schweiz (Art. 28) und - USA (Art. 29) enthalten. Die Vereinfachungen sind ebenfalls nicht anzuwenden für Freistellungen nach dem DBA - Südafrika („umgekehrte Rückfallklausel”, Art. 16).