Eine Freistellung von Ruhegehaltszahlungen an im Ausland wohnhafte ehemalige AN nach dem jeweils einschlägigen
Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn von dem vorstehenden Grundsatz in bestimmten Fällen abgewichen wird. Die betroffenen Fälle und die dabei vom Stpfl. bzw. dem ArbG vorzulegenden Unterlagen ergeben sich dabei aus den folgenden Darstellungen:
1. In dem mit dem Wohnsitzstaat des Versorgungsempfängers geschlossenen
Eine Regelung zur antragsgebundenen Freistellung ist insbesondere in den
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