OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.07.2005
F 2319 A - 73 - St II 2.01

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.07.2005 (F 2319 A - 73 - St II 2.01) - DRsp Nr. 2008/89848

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.07.2005 - Aktenzeichen F 2319 A - 73 - St II 2.01

DRsp Nr. 2008/89848

Außenprüfung bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften

Eine Außenprüfung ist häufig das wirksamste Mittel, Sachverhalte zu ermitteln und steuerlich zu beurteilen. Im Gegensatz zu Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften sind Außenprüfungen bei Steuerpflichtigen mit Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 - 7 EStG) nur zulässig, wenn deren steuerliche Verhältnisse erheblich sind und eine Aufklärung vor Ort erfordern, § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO. Die Verwaltung geht grundsätzlich bei Überschusseinkünften von mehr als 500.000 € von erheblichen Verhältnissen aus und erfasst diese Fälle als Großbetriebe in der Betriebskartei. Der Hessische Rechnungshof hat hierzu festgestellt, dass die Finanzämter das Instrument der Außenprüfung nur unzureichend nutzen. Mit OFD-Rdvfg. vom 16.03.2005 - S 1502 A - 9 - St III 2.04 - wurden daher Grundsätze für eine Fallauswahl naher bestimmt und unmittelbar den Betriebsprüfungsstellen der Finanzämter bekannt gemacht. Diese Regelungen sind auch für den Innendienst von Interesse und bei der Veranlagungsarbeit zu berücksichtigen; sie sind nachstehend abgedruckt:

1. Grundsätze
2. Prüfungsanordnung
3. Fallauswahl
4. Prüfungsschwerpunkte
5. Sonstige Prüfungen bei Überschusseinkünften

1. Grundsätze