Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Ansprüche auf Gewinnausschüttungen aufgrund von Beteiligungen, die eine Beherrschung der ausschüttenden KapGes ermöglichen, unter bestimmten Voraussetzungen (zeitkongruent) schon in diesem Jahr anzusetzen (zu aktivieren), für das ausgeschüttet wird. Dies gilt vor allem auch in den Fällen der Betriebsaufspaltung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rdvfg. v. 2. 11. 1992 S 2143 A verwiesen.
Die Anrechnung von KSt und KapErtrSt hat in den o. g. Fällen für den VZ zu erfolgen, in dem die Ausschüttungen durch Aktivierung der Ansprüche als Betriebseinnahmen erfaßt werden. Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses kommt es nicht an.
Die Anrechnung ist jedoch davon abhängig, daß die in § 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EStG geforderten Voraussetzungen spätestens zum Zeitpunkt der Veranlagung/Gewinnfeststellung des beherrschenden Unternehmens (KapGes, Pers-Ges, Einzelunternehmer) erfüllt sind (vgl. R 213g EStR). Kann z. B. die Steuerbescheinigung, mit der auch die Erhebung der KapErtrSt nachgewiesen werden kann, bis zur Veranlagung/Gewinnfeststellung vom beherrschenden Unternehmen nicht vorgelegt werden, ist die Anrechnung ausgeschlossen.
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