Der EuGH hat im Urt. v. 27. 6. 1989
Für die Veräußerung eines Gegenstandes des Unternehmensvermögens, für den der Unternehmer keine Vorsteuer abziehen konnten, enthält die 6. EG-Richtlinie keine entsprechende Regelung. Die Grundtatbestände der Lieferung oder Dienstleistung gegen Entgelt in Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie sehen keine Abhängigkeit von der Berechtigung zum Vorsteuerabzug beim Bezug der verwendeten Gegenstände.
Bei der Veräußerung eines von einer nicht zum Steuerausweis berechtigten Person erworbenen und dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenstandes liegt damit ein steuerbarer Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor. Ein allgemeines Verbot der Doppelbesteuerung, wie es für die Beschränkung der Entnahmebesteuerung ausschlaggebend war, greift in diesem Fall nicht ein.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|