Hinsichtlich der gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung des Fahrdienstes ist zwischen den Einsätzen im Not- und Bereitschaftsdienst und im (Notfall-) Rettungsdienst zu unterscheiden.
Der Not- und Bereitschaftsdienst dient der ambulanten ärztlichen Versorgung, insbesondere außerhalb der üblichen Sprechzeiten. Er ersetzt damit die Besuche des Hausarztes zu bestimmten Zeiten. Der von gemeinnützigen Körperschaften unterhaltene Fahrdienst für diesen ärztlichen Notfalldienst stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO dar. Der Betrieb erfüllt weder die Voraussetzungen des § 66 AO noch die des § 65 AO für die Annahme eines Zweckbetriebs.
Der Rettungsdienst umfasst nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen vom 24.11.1998 die bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung und des Krankentransports durch Krankentransport-, Rettungs-, und Notarztwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge.
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