Es ist gefragt worden, wie der Wert einer vGA bei Nutzungsüberlassungen zu ermitteln ist, wenn die private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter und/oder ein nahestehende Person eine vGA darstellt.
Der Wert einer vGA in Form einer Nutzungsüberlassung bestimmt sich nach der erzielbaren Vergütung (H 37 „Nutzungsüberlassungen” KStH 2004). Die in § 8 Abs. 3 KStG enthaltene (Sonder-) Regelung über vGA gehen den Regelungen über die Bewertung der Entnahmen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG vor (BFH-Beschluss vom 26.10.1987 -
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