OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.02.2000
S 2196 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.02.2000 (S 2196 A) - DRsp Nr. 2008/85487

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.02.2000 - Aktenzeichen S 2196 A

DRsp Nr. 2008/85487

§ 7 EStG Beginn der AfA und AfA-Bemessungsgrundlage bei Fertigstellung eines Gebäudes zu verschiedenen Zeitpunkten im Zusammenhang mit einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung

Im Falle der Errichtung eines nach der Planung des Stpfl. gemischt nutzenden Gebäudes sind die Herstellungskosten des noch nicht fertiggestellten selbständigen Gebäudeteils in die AfA-Bemessungsgrundlage des bereits fertiggestellten Gebäudeteils einzubeziehen (vgl. BFH-Urt. v. 9.8.1989,BStBl 1991 II S. 132).

In Fällen, in denen Teile des Geäudes zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden sollen, ist zwischen folgenden Sachverhalten zu unterscheiden:

a) Zunächst wird die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung fertiggestellt, danach Teile des Gebäudes, die vermietet oder eigenbetrieblich genutzt werden sollen.

Lösung: Nach § 10e EStG werden nur die Herstellungskosten einer Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden begünstigt. Im Hinblick auf diesen besonderen Fördergegenstand können die nicht zur Wohnung gehörenden - auf die noch nicht fertiggestellten Teile des Gebäudes entfallenden - Kosten nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG einbezogen werden. Dies gilt auch für den entsprechenden Anteil am Grund und Boden.