OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.03.2000
S 2132a A - 10 - St II 20

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.03.2000 (S 2132a A - 10 - St II 20) - DRsp Nr. 2008/81385

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.03.2000 - Aktenzeichen S 2132a A - 10 - St II 20

DRsp Nr. 2008/81385

§ 9 b EStG Anwendung des § 9 b EStG bei Land- und Forstwirten, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG) versteuern

  • Zur Anwendung des § 9 b EStG bei Land- und Forstwirten, die ihre Umsätze gemäß § 24 UStG nach Durchschnittssätzen versteuern bemerkt die OFD folgendes:

    Nach § 9 b Abs. 1 EStG gehört der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt. Als Vorsteuerbeträge i.S.d. § 15 UStG sind bei Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausführen, auch die diesen Umsätzen nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG24 Abs. 1 Satz 3 ab UStG 1980) zuzurechnenden Vorsteuerbeträge anzusehen. Bei ihnen besteht nur die Besonderheit, daß sie unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Vorsteuerbeträge nach einheitlichen Durchschnittssätzen der Bemessungsgrundlage festgesetzt werden.