Zur Anwendung des § 9 b EStG bei Land- und Forstwirten, die ihre Umsätze gemäß § 24 UStG nach Durchschnittssätzen versteuern bemerkt die OFD folgendes:
Nach § 9 b Abs. 1 EStG gehört der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt. Als Vorsteuerbeträge i.S.d. § 15 UStG sind bei Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausführen, auch die diesen Umsätzen nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG (§ 24 Abs. 1 Satz 3 ab UStG 1980) zuzurechnenden Vorsteuerbeträge anzusehen. Bei ihnen besteht nur die Besonderheit, daß sie unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Vorsteuerbeträge nach einheitlichen Durchschnittssätzen der Bemessungsgrundlage festgesetzt werden.
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