OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.05.2000
S 2118 a A - 6 - St II 22

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.05.2000 (S 2118 a A - 6 - St II 22) - DRsp Nr. 2008/81372

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.05.2000 - Aktenzeichen S 2118 a A - 6 - St II 22

DRsp Nr. 2008/81372

§ 2 a EStG Nachversteuerung (Hinzurechnungsbetrag) nach § 2 a Abs. 3 Satz 3 EStG; Anwendungsgrundsätze; Übergangsregelung i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002; Rdvfg. vom 13.06.1996 - S 2118 a A - 6 - St II 2 a (ESt-Kartei § 2a Karte 3)

Nach § 2 a Abs. 3 Satz 3 EStG findet von Amts wegen eine Nachversteuerung zuvor nach den Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogener ausländischer Betriebsstättenverluste statt, soweit sich in einem der nachfolgenden Veranlagungszeiträume bei den nach dem DBA von der ESt freizustellenden Betriebsstätteneinkünften in demselben ausländischen Staat insgesamt ein positiver Betrag ergibt. Diese Nachversteuerung dient als Ausgleich für die an sich systemwidrige Möglichkeit des Verlustabzugs nach den Sätzen 1 und 2 in § 2 a Abs. 3 EStG 1998. Die Verpflichtung zur Nachversteuerung gilt auch für den Erben sowie andere unentgeltliche Rechtsnachfolger und umfasst auch solche ausländischen Betriebsstättenverluste, die nach der bis zum 31.12.1989 maßgeblichen inhaltlich gleichlautenden Vorschrift des § 2 AIG abgezogen worden sind.