OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.06.2001
S 2723

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.06.2001 (S 2723) - DRsp Nr. 2008/80616

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.06.2001 - Aktenzeichen S 2723

DRsp Nr. 2008/80616

Einschränkung der Steuerbefreiung von Unterstützungskassen; Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrags nach § 9 a Nr. 2 EStG und des Sparer-Freibetrags nach § 20 Abs. 4 EStG im Fall der partiellen Besteuerung

Ist eine Unterstützungskasse in der Rechtsform eines Vereins oder einer Stiftung wegen Überdotierung ihres Kassenvermögens partiell steuerpflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG), so sind bei Einkünften aus Kapitalvermögen der Werbungskostenpauschbetrag nach § 9 a Nr. 2 EStG und der Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen (Abschn. 27 Abs. 2 KStR).

Da aber nach § 6 Abs. 5 KStG Ausgangswert für die Berechnung des anteiligen Einkommens bei partieller Steuerpflicht nicht der Betrag der Einnahmen, sondern das steuerliche Einkommen ist, auf das dann der Prozentsatz angewandt wird, der sich aus dem Verhältnis von Überdotierung, zum Kassenvermögen ergibt, bedeutet dies, daß sich der Werbungskostenpauschbetrag und der Sparer Freibetrag nur anteilmäßig (in Höhe des Prozentsatzes der Überdotierung) auswirken.

Beispiel:

Das überdotierte Kassenvermögen einer Unterstützungskasse beträgt am Ende des Wirtschaftsjahre (Kalenderjahres) 20 v. H. des zulässigen Kassenvermögens i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 3 e KStG. Der Verein erzielte lediglich Einnahmen aus Kapitalvermögen i. H. v. 100 000,- DM (ab 2002: 51 000 Euro).