Die Aufwendungen eines Beamtenanwärters für seine Ausbildung sind als Werbungskosten abziehbar, weil das Dienstverhältnis im wesentlichen Maße durch die Ausbildung geprägt wird (H 34
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und dem Ausbildungsfinanzamt sind grundsätzlich im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und R 42 LStR 2005 als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Wird der Anwärter von seinem regelmäßigen Ausbildungsfinanzamt vorübergehend an ein anderes Finanzamt abgeordnet (z.B. zur Ausbildung im Bereich „Kasse” oder zur Ausbildung im Rahmen der Betriebsprüfung), so handelt es sich insoweit um Dienstreisen (BFH-Urteil vom 8. Juli 1983 -
Bei den Fahrten zwischen Wohnung und Unterrichtsfinanzamt im Rahmen der Ausbildungarbeitsgemeinschaften handelt es sich um Dienstreisen. Die Fahrtkosten sind nach R 38 als Werbungskosten zu berücksichtigen.
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