Die Unternehmereigenschaft ist im UStR an die Person des Unternehmers geknüpft. Sie endet daher mit seinem Tod. Sie kann nicht im Erbgang durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergehen (BFH-Urt. v. 19. 11. 1970,BStBl 1971 II S. 121 = DB 1971 S.
Der Erbe wird nur dann zum Unternehmer, wenn in seiner Person die Voraussetzungen verwirklicht werden, an die das UStR die Unternehmereigenschaft knüpft (Abschn. 19 Abs. 1 UStR).
Der Erbe wird mithin nur dann zum Unternehmer, wenn er selbst selbständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig wird (z. B. Fortführung des Gewerbes des Erblassers oder Eintritt in bestehende Dauerschuldverhältnisse wie Miet-, Pacht- oder Lizenzverträge). Wann eine nachhaltige Tätigkeit der Erben vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu beurteilen.
Werden vom Erben Unternehmensgegenstände des Erblassers veräußert, die längerfristig unternehmerisch genutzt werden (Pkw, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Betriebsgebäude), wird i. d. R. eine nachhaltige Tätigkeit des Erben selbst dann verneint, wenn sich der Verkauf dieser Gegenstände in Einzelakten vollzieht, da der Erbe nicht „wie ein Händler am Markt” auftritt.
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