Nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG unterliegen die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen, dem ermäßigten Steuersatz.
Abschn. 163 Abs. 3 Satz 1 UStR 2000 enthält eine beispielhafte Aufzählung von Leistungen, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen.
In diesem Zusammenhang war die ustl. Behandlung verschiedener tierärztlicher Leistungen Gegenstand einer Erörterung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder.
Nach dem Ergebnis dieser Erörterung sind die folgenden tierärztlichen Leistungen mit dem allgemeinen Steuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG belastet:
Trächtigkeitsuntersuchungen bei Zuchttieren
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