OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.11.2004
S 2230 A - 62 - St II 2. 01 -

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.11.2004 (S 2230 A - 62 - St II 2. 01 -) - DRsp Nr. 2008/88430

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.11.2004 - Aktenzeichen S 2230 A - 62 - St II 2. 01 -

DRsp Nr. 2008/88430

Ertragsteuerliche Behandlung der Zinsverbilligungszuschüsse nach dem Agrarkreditprogramm und dem Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP)

Nach dem mit Wirkung vom 1. Januar 1984 eingeführten Agrarkreditprogramm werden für bestimmte fremdfinanzierte Investitionen in der Landwirtschaft Zinsverbilligungszuschüsse gewährt. Die Zuschüsse stellen einen Beitrag zum Zinsendienst des Landwirts dar und werden abgezinst in einem Einmalbetrag ausgezahlt.

Ebenso werden nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) Zinsverbilligungszuschüsse gewährt, die in einer Summe mit der Auflage gewährt werden, dass sie der Zuschussempfänger für eine Sondertilgung verwendet.

Die Zinsverbilligungszuschüsse nach beiden Förderprogrammen sind steuerlich nach folgenden Grundsätzen zu beurteilen:

Landwirte, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, können in Höhe des erhaltenen Einmalbetrags zu den Zinskosten einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, der während der Laufzeit des Darlehens gewinnerhöhend aufzulösen ist.

Bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist es nicht zu beanstanden, wenn der Zinsverbilligungszuschuss nicht im Jahr des Zuflusses, sondern auf den Zeitraum der Zinsverbilligung - längstens jedoch auf 10 Jahre - verteilt erfasst wird.