Mit seinem o. g. Urteil hat der BFH zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei künstlichen Hüftgelenken Stellung genommen. Danach ist bei einem sog künstlichen Hüftgelenk nicht von drei „Komponenten”, sondern nur von zwei „Komponenten”, namentlich dem Schaft mit Hüftgelenkkopf einerseits und der kompletten Gelenkpfanne andererseits, auszugehen.
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