Nach § 10 Abs. 4 Buchstabe b Satz 3 EStG ist ein Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer (die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen übersteigen die geleisteten Aufwendungen) dem Gesamtbetrag der Einkünfte zuzurechnen.
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 02.02.2017 -
Für die Frage der Hinzurechnung sei es ohne Bedeutung, ob sich die jetzt erstatteten Aufwendungen im Jahr der Zahlung steuerlich ausgewirkt hätten.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|