OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.02.2000
S 2144 A - 116 - St II 20

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.02.2000 (S 2144 A - 116 - St II 20) - DRsp Nr. 2008/81363

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.02.2000 - Aktenzeichen S 2144 A - 116 - St II 20

DRsp Nr. 2008/81363

Abziehbarkeit von betrieblichen Aufwendungen für eine Bildschirmarbeitsbrille des Arbeitnehmers

Zu der Frage, ob ein Arbeitgeber Aufwendungen für eine Bildschirmarbeitsbrille eines Arbeitnehmers - sofern sich eine Kostenübernahme aus § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz i.V.m. § 6 Abs. 2 Bildschirmarbeitsverordnung ergibt - als Betriebsausgabe berücksichtigen kann, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Nach § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Betriebsausgaben alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dazu gehören auch Kosten für eine spezielle Sehhilfe des Arbeitnehmers, zu deren Erstattung der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Regelungen verpflichtet ist. Die Aufwendungen können daher im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung abgezogen werden.

Beim Arbeitnehmer gehört der Vorteil aus der gesetzlich vorgesehenen Übernahme angemessener Kosten für die Bildschirmbrille durch den Arbeitgeber nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn nach dem Ergebnis einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten (R 70 Abs. 3 Nr. 11 der Lohnsteuer-Richtlinien 1999, R 70 Abs. 2 Nr. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien 2000).