OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.03.2004
S 0130 A - 19 - St II 4.03

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.03.2004 (S 0130 A - 19 - St II 4.03) - DRsp Nr. 2008/87658

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.03.2004 - Aktenzeichen S 0130 A - 19 - St II 4.03

DRsp Nr. 2008/87658

Auskunftserteilung an Gewerbebehörden

Zur Auskunftserteilung an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren gilt Folgendes:

1. Allgemeines

Das Gewerberecht sieht die Versagung, Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis sowie die Untersagung eines Gewerbes bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit vor. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann auch aus steuerrechtlichen Sachverhalten hergeleitet werden. Ein zwingendes öffentliches Interesse an der Mitteilung von steuerlichen Verhältnissen gegenüber den Gewerbebehörden kann nur anerkannt werden, soweit es sich um Steuern handelt, die mit der Ausübung eines Gewerbes im Zusammenhang stehen (insbesondere Lohnsteuer, Umsatzsteuer - vgl. BFH-Urteil vom 10.02.1987,BStBl 1987 II S. 545). Bei Personensteuern (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Vermögensteuer) besteht ein solcher Zusammenhang, wenn die Steuerpflicht im Wesentlichen auf dem Gewerbebetrieb beruht. Unabhängig davon ist ein zwingendes öffentliches Interesse an der Mitteilung hinsichtlich der Personensteuern auch dann zu bejahen, wenn Unzuverlässigkeit infolge wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit im Räume steht (z.B. hohe Schuldenlast, kein Sanierungskonzept - vgl. OVG Münster, Urteil vom 02.09.1987, Gewerbearchiv 1988 S. 87).

Zusatz der Oberfinanzdirektion