In Fällen einer innergemeinschaftlichen Verkaufskommission kann die Lieferung durch den Kommittenten an den Kommissionär schon im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Kommissionsgutes als erbracht angesehen werden (vgl. Abschn. 15b Abs. 7, Abschn. 24 Abs. 2 Satz 10 und Abschn. 30 Abs. 2 Satz 5 UStR). Dies führt dazu, dass der Kommittent bereits zu diesem Zeitpunkt im Ausgangsmitgliedstaat eine innergemeinschaftliche Lieferung (i. g. L.) - und zwar nach § 6a Abs. 1 UStG an den Kommissionär - bewirkt. Der Kommissionär bewirkt seinerseits zu diesem Zeitpunkt im Bestimmungsmitgliedstaat einen innergemeinschaftlichen Erwerb (i. g. E.).
Für den Kommittenten entfällt daher im Bestimmungsmitgliedstaat - anders als bei Annahme einer Lieferung an den Kommissionär erst im Zeitpunkt der Veräußerung des Kommissionsgutes an den Abnehmer mit einem vorgeschalteten Verbringenstatbestand durch den Kommittenten nach § 3 Abs. 1a in Verbindung mit § 6a Abs. 2 UStG - die Notwendigkeit einer dortigen steuerlichen Erfassung.
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