Renten, die von der CERN, Genf, an in der Bundesrepublik Deutschland wohnende, ehemalige Bedienstete dieser Organisation geleistet werden, sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG als Leibrente zu behandeln.
Da es sich bei den Altersbezügen ehemaliger CERN-Bediensteter um Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit handelt, fallen sie unter Art.
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