OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.02.2005
S 2706 A - 98 - St II 1.04

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.02.2005 (S 2706 A - 98 - St II 1.04) - DRsp Nr. 2008/88697

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.02.2005 - Aktenzeichen S 2706 A - 98 - St II 1.04

DRsp Nr. 2008/88697

Ertragsteuerliche Behandlung der Personalüberlassung an die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II durch die Träger der Grundsicherung

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben folgende Fragen zur ertragsteuerlichen Behandlung der Personalüberlassung im Zusammenhang mit der Leistungserbringung nach SGB II (Umsetzung des sog. Hartz-IV-Gesetzes) erörtert:

1. Personalüberlassung durch die Träger der Grundsicherung (kommunale Träger bzw. Bundesagentur) an die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II

Die Bundesagentur bzw. die Kommunen (Kreise und kreisfreie Städte) sind jeweils für ihren nach SGB II normierten Bereich eigenständiger Träger von Verpflichtungen zur Erbringung der Grundsicherung. Die von dem jeweiligen Träger insoweit zu erbringenden Tätigkeiten sind hoheitlich. Die Träger setzen zur Erfüllung der ihnen jeweils obliegenden Leistungen Personal ein (in der Regel eigenes Personal, Beamte und/oder Angestellte).

Nach § 44b SGB II ist vorgesehen, dass die beiden Träger zur einheitlichen Leistungserbringung eine Arbeitsgemeinschaft gründen, die damit zum Träger der Verpflichtung wird. Die Arbeitsgemeinschaft, die vielfach in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft agiert, ist Beliehener, d. h. sie erbringt hoheitliche Leistungen.