Mit Urteil vom 06.12.2001 -
nur die Veräußerung selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte sowie - in begrenztem Umfang - zugekaufte landwirtschaftliche Produkte der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG unterliegen,
die Veräußerung zugekaufter nicht betriebstypischer Produkte (sog. Handelswaren) dagegen nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern ist.
Der BFH hat offen gelassen, ob die ertragsteuerlichen Abgrenzungsgrundsätze für den Zukauf landwirtschaftlicher Produkte uneingeschränkt für das Umsatzsteuerrecht übernommen werden könnten.
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