OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.02.2005
S 7410 A - 56 - St I 1.30

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.02.2005 (S 7410 A - 56 - St I 1.30) - DRsp Nr. 2008/88842

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.02.2005 - Aktenzeichen S 7410 A - 56 - St I 1.30

DRsp Nr. 2008/88842

Umsätze eines Hofladens

Mit Urteil vom 06.12.2001 - V R 43/00 - (BStBl 2002 II S. 701) hat der BFH entschieden, dass bei der Veräußerung von Waren in einem sogenannten Hofladen

  • nur die Veräußerung selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte sowie - in begrenztem Umfang - zugekaufte landwirtschaftliche Produkte der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG unterliegen,

  • die Veräußerung zugekaufter nicht betriebstypischer Produkte (sog. Handelswaren) dagegen nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern ist.

Der BFH hat offen gelassen, ob die ertragsteuerlichen Abgrenzungsgrundsätze für den Zukauf landwirtschaftlicher Produkte uneingeschränkt für das Umsatzsteuerrecht übernommen werden könnten.