Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung hat der BFH mit Urt. v. 21.9.2000
Der Kläger hatte mit dem bei ihm angestellten Rechtsanwalt eine Sozietät gegründet und in diese seine bisherige Einzelpraxis eingebracht. Der neue Sozius zahlte an den Kläger als Gegenleistung für den halben Anteil an der Büroeinrichtung und für die Hälfte des ideellen Praxiswertes einen Betrag von 192 665 DM. Die Sozietät setzte das Betriebsvermögen in ihrer Eröffnungsbilanz mit dem Teilwert an. Der Kläger erklärte infolge der Einbringung einen Veräußerungsgewinn i. H. von 385 330 DM, für den er in vollem Umfang die Tarifbegünstigung beantragte.
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