Hinsichtlich der Frage des Nachweises sog. „Elternspenden” zur Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an öffentlichen Schulen nimmt die OFD wie folgt Stellung:
1. Haben Eltern einen Förderverein nach Abschn. II Nr. 1 Satz 1 des Erl. des Hessischen Kultusministeriums v. 11.2.2002 (Amtsblatt 2002 S. 145) gebildet, sind dessen Vertreter berechtigt, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Bei Zuwendungen bis zu 100 € kann auf eine besondere Zuwendungsbestätigung verzichtet werden, wenn der Verwendungszweck - einschließlich eines Hinweises über die Freistellung des Fördervereins durch das FA - auf dem Zahlungsbeleg vermerkt ist. Auf § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV wird hingewiesen.
2. Besteht kein Förderverein, kann wie folgt verfahren werden:
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