OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.06.2020 S 3715 A-001-St 710
OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.06.2020 (S 3715 A-001-St 710) - DRsp Nr. 2020/80518
OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.06.2020 - Aktenzeichen S 3715 A-001-St 710
DRsp Nr. 2020/80518
Abrundung nach § 10 Abs. 1 ErbStG in den Fällen der Jahresversteuerung nach § 23 ErbStG
Zu der Frage, ob der Jahreswert auf 100 € abzurunden ist, wenn die Steuer nach § 23ErbStG statt vom Kapitalwert jährlich im Voraus von dem Jahreswert entrichtet wird, bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
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