OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.07.2000
S 2399 A - 1 - St II 30

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.07.2000 (S 2399 A - 1 - St II 30) - DRsp Nr. 2008/81393

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.07.2000 - Aktenzeichen S 2399 A - 1 - St II 30

DRsp Nr. 2008/81393

§ 22 EStG Wegfall von Krankenbezügen nach § 37 BAT infolge rückwirkender Rentengewährung ; Rdvfg. vom 19.05.1992 - S 2399 A - 1 - St II 30

Angestellte des öffentlichen Dienstes erhalten im Falle einer Krankheit etc. Krankenbezüge nach § 37 BAT. Krankenbezüge werden nach § 37 Abs. 7 BAT grundsätzlich nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an der Angestellte Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erhält. Soweit Beträge über den hiernach maßgebenden Zeitpunkt hinaus gezahlt werden, gelten sie als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Die Rentenansprüche des Angestellten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über.

Hierzu wird steuerrechtlich folgende Auffassung vertreten:

Die Grundsätze über die Rückzahlung von Arbeitslohn (vgl. ESt-Kartei § 11 Karte 2) sind in den Fällen des § 37 Abs. 7 BAT nicht anzuwenden.

Krankenbezüge, die als Vorschüsse auf die zustehenden Beträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung anzusehen sind, gelten rückwirkend als Rentenbezüge, die nach § 22 EStG zu versteuern sind. Daher sind