Rechtslage bis 2001:
Nach dem Ergebnis einer Erörterung durch die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder können die an Geschäftsführer von Kassenärztlichen Vereinigungen gezahlten pauschalen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG unter den in R 13 Absatz
Soweit Kassenärztliche Vereinigungen an ehrenamtlich tätige Personen Aufwandsentschädigungen zahlen, können die gewährten Entschädigungen in Höhe von 1/3, mindestens in Höhe von 50 DM und höchstens in Höhe von 300 DM monatlich steuerfrei bleiben (R 13 Absatz 3 Satz 3 Nr. 2
Rechtslage ab 2002:
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