OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.06.2006
S 1311 A - 11 - St 5a

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.06.2006 (S 1311 A - 11 - St 5a) - DRsp Nr. 2008/90218

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.06.2006 - Aktenzeichen S 1311 A - 11 - St 5a

DRsp Nr. 2008/90218

Steuerliche Behandlung des von Organen der EU gezahlten Tagegeldes für in ihrem Bereich verwendete Beamte

Nachstehend abgedruckt übersendet die OFD das BMF - Schreiben vom 12.04.2006 - IV B 3 - S 1311 - 75/06, BStBl 2006 I S. 340, mit der Bitte um Kenntnisnahme.

„Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung des von den Organen der EU gezahlten Tagegeldes für in ihrem Geschäftsbereich verwendete Beamtinnen und Beamte Folgendes:

1. Allgemeines

Die EU zahlt an ihren Organen zugewiesene nationale Sachverständige (Beamte) ein Tagegeld (EU-Tagegeld). Darüber hinaus erhält der Beamte während der Zuweisung bei der EU die ihm aus seinem Amt zustehende Besoldung von seiner Herkunftsdienststelle.

2. Steuerliche Behandlung nach nationalem deutschen Recht

Wird der Beamte nach § 123a Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zugewiesen und wird die Zuweisung einer Abordnung i.S.d. § 58 Abs. 1 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gleichgestellt, erhält der Beamte neben den Inlandsdienstbezügen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen von seinem deutschen Dienstherrn (steuerfreie) Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 BBesG.