Zum Nachweis der bei Zinserträgen auf Spareinlagen einbehaltenen Kapitalertragsteuer bitte ich künftig folgende Auffassung zu vertreten:
Die Anrechnung der auf Zinserträge einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerveranlagung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) setzt auch bei Zinserträgen auf Spareinlagen die Vorlage einer Steuerbescheinigung voraus, die die in § 32d EStG geforderten Angaben enthält.
Die Vorlage eines Sparbuchs, in dem die einbehaltene Kapitalertragsteuer ggf. gesondert ausgewiesen ist, reicht hiernach zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer nicht aus.
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