Im Hinblick auf die ggf. lange Bearbeitungsdauer bei den Bescheinigungsbehörden für die Erteilung endgültiger Bescheinigungen i.S.d. § 7i Abs. 2 EStG ist mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Verfahrensweise abgestimmt worden:
Erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG können auch ohne Vorlage der endgültigen Bescheinigung der Denkmalbehörde berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige folgende Unterlagen vorlegt:
eine vorläufige Bescheinigung der Denkmalbehörde, die die im Rahmen des Vorabstimmungsverfahrens benannten und von der Bescheinigungsbehörde anerkannten Baumaßnahmen ausweist (vgl. Anlage 2 zu den Bescheinigungsrichtlinien vom 20.11.2001), und
die Eingangsbestätigung der Bescheinigungsbehörde über den Antrag auf eine endgültige Bescheinigung (mit Benennung der Höhe der nach Abschluss der Baumaßnahmen beantragten Aufwendungen) oder eine Kopie des Antrags auf Erteilung einer endgültigen Bescheinigung.
Von den zu berücksichtigenden Aufwendungen ist ein Sicherheitsabschlag i.H.v. 10 % vorzunehmen.
Die Steuerfestsetzung ist im Hinblick auf die noch ausstehende endgültige Bescheinigung insoweit vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO durchzuführen.
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