OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.06.1996
S 7172 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.06.1996 (S 7172 A) - DRsp Nr. 2008/91862

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.06.1996 - Aktenzeichen S 7172 A

DRsp Nr. 2008/91862

§ 4 Nr. 16 UStG Überlassung von Pflegepersonal

1. Umsatzsteuer bei der Gestellung von Pflegepersonal eines Krankenhauses an Pflegeeinrichtungen ambulanter Art

Nach Abschn. 100 Abs. 1 und 2 Nr. 11 UStR 1996 gehört die Personengestellung von Krankenhäusern an andere Krankenhäuser, Diagnosekliniken und andere Einrichtungen zu den typischen und daher eng verbundenen Umsätzen i. S. des § 4 Nr. 16 UStG und ist somit von der USt befreit. Demnach ist auch die entgeltliche Überlassung von Krankenhauspersonal an die Ortsverbände der Caritas, die die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG erfüllen, im Rahmen der Versorgung häuslich Pflegebedürftiger als eng mit dem Betrieb eines Krankenhauses verbundener Umsatz anzusehen, wenn das gestellte Personal ärztliche oder arztähnliche Leistungen (z. B. Behandlungspflege) erbringt.

Aus EG-rechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, Personalgestellungen dieser Art als eng mit der ärztlichen Heilbehandlung verbundene Umsätze nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie von der USt zu befreien.

2. Personalgestellung an Krankenhäuser zur Sicherstellung der sozialen Dienste