Es ist die Frage aufgetreten, wie eine Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen, die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts über einen Treuhänder zufließen, erfolgen kann.
In dem vorgetragenen Fall wurde ein Aktienpaket (Inhaberaktien) durch einen Treuhänder in dessen Depot für eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts verwahrt. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts (Treugeber) erfüllte in ihrer Person selbst die Voraussetzungen zur Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 7 EStG.
Bisher wurde für diesen Personenkreis, der unter den Regelungsinhalt des §
Ferner kommt eine Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44 Abs. 7 EStG im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da depotverwahrte Inhaberaktien nicht von dieser Vorschrift erfasst werden.
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