Vom Arbeitgeber ausgegebene Gutscheine, die den Arbeitnehmer zum Bezug einer nach Art und Menge bezeichneten Ware oder Dienstleistung berechtigen, stellen Sachbezüge dar, die im Rahmen der Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz bleiben. Die Freigrenze ist jedoch nicht anwendbar, wenn neben der Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung auf dem Gutschein ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist.
Bei Einlösung von Gutscheinen mit darauf angegebenem Anrechnungs- oder Höchstbetrag vor dem 1. April 2003 ist die Anwendung der Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht zu beanstanden.
Dieser Erlass ergeht im Einvemehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
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